Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- LG Berlin, 18.02.2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20
- BVerwG, 29.10.2015 – 1 B 32/15Personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern und informationelles SelbstbestimmungsrechtZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 – 1 S 1530/16Zitiert von 7
- BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08Internet-Bewertungsportal: Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Lehrerdaten ohne Einwilligung der Betroffenen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13Arztsuche- und Arztbewertungsportal: Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener DatenZitiert von 84
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.11.2025 – 6 ARs 12/25
- LG Hamburg, 04.03.2025 – 625 Qs 6/25 OWi
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 21/23Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder BewährungZitiert von 23
51 Entscheidungen zu § 41 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/41#abs-1 (1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/41#abs-2 (2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.